Satzung des Vereines Buchholz Marketing e.V.

Präambel

Stadtmarketing – eine Gemeinschaftsaufgabe

Stadtmarketing hat das Ziel, die Stadt Buchholz in der Nordheide als wirtschaftsstarken, lebendigen, gut erreichbaren, kulturell attraktiven, umweltbewussten und damit lebens- und liebenswerten Standort nachhaltig zu entwickeln und nach innen und außen zu präsentieren. Das Stadtmarketing ist eine Dienstleistung mit dem Selbstverständnis, die vielfältigen Aktivitäten, Meinungen und Interessen zu verbinden.

  • §1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ”Buchholz Marketing e.V.” und hat seinen Sitz in Buchholz in der Nordheide.

  • §2 Eintragung

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er erhält dann den Zusatz „e. V.“.

  • §3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • §4 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, durch geeignete Maßnahmen die Stadt Buchholz in der Nordheide als Wirtschaftsstarken, lebendigen, gut erreichbaren, kulturell attraktiven, umweltbewussten und damit lebens- und liebenswerten Standort nach innen und außen zu präsentieren. Dabei soll die Entwicklung der Stadt Buchholz in der Nordheide gefördert und ihre Attraktivität und Lebensqualität gestärkt werden. Unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten strebt der Verein die konstruktive, freiwillige Zusammenarbeit aller am Wohle der Stadt Buchholz in der Nordheide interessierten Kräfte an.

Zur Erreichung seiner Ziele stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:

  • Mitwirkung an einer Marketingkonzeption für die Stadt, die insbesondere die Förderung der Bekanntheit und des Images der Stadt Buchholz in der Nordheide zum Ziel hat,
  • Maßnahmen zur Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Stadt,
  • Aktivitäten zur Verbesserung der Stadtgestaltung,
  • Verbesserungen des innerstädtischen Dienstleistungsangebotes, insbesondere in den Bereichen Einzelhandel, Gastronomie, Tourismus und Handwerk,
  • Förderung und Durchführung kultureller Aktivitäten in Abstimmung mit öffentlichen und privaten Trägern.
  • Insbesondere steht die Förderung und Vermarktung von touristischen Angeboten in der Stadt Buchholz und im Landkreis Harburg, sowie Vermittlung von Übernachtungsangeboten (Zimmervermittlung).
  • §5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können sein

a) natürliche Personen,

b) juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts,

c) sonstige rechtsfähige Gesellschaften, Vereinigungen und Verbände.

Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Annahme oder Ablehnung eines Antrages ist dem Antragsteller/der Antragstellerin bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft beginnt, bei positiver Vorstandsentscheidung, mit Eingang des Aufnahmeantrages.

  • §6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod der natürlichen Person oder Auflösung der juristischen Person oder sonstigen rechtsfähigen Vereinigung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es gegen die Satzungsbestimmungen, die sich daraus ergebenden Pflichten oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ferner kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn dieses mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

Über den Erfolg eines gegen den Ausschluss gerichteten Einspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil aus dem Vereinsvermögen.

  • §7 Mitgliedsbeiträge

Die Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung festgelegt wird. In der Beitragsordnung ist die Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.

  • §8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) Mitgliederversammlung,

b) Vorstand,

c) Beirat

  • §9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes,

b) Wahl des Beirates,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Entlastung des Beirates,

e) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,

f) Beschluss des Haushaltsplanes,

g) Wahl von zwei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen,

h) Festsetzung des Beitrages und der Beitragsordnung,

i) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins,

j) sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder nach dem Gesetz der

Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand der

Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im 1.Quartal eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder E-Mail. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Einladung an die dem Verein bekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung ergeht schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

Diese hat unter anderem zu enthalten:

–    Ort und Zeit der Versammlung,

–    die Person des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin,

–    Anzahl der anwesenden Mitglieder,

–    die Tagesordnung,

–    Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen.

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterzeichnen.

  • §10 Vorstand

a) Mitglieder

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:

  • Dem / der ersten Vorsitzenden
  • Dem / der zweiten Vorsitzenden als dessen/deren Stellvertreter
  • Dem/ der dritten Vorsitzenden als dessen/deren Stellvertreter
  • Dem/ der Schatzmeisterin
  • Dem/ der Schriftführerin

b) Vertretung

Der Verein wird durch den/die Vorsitzende(n) und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam nach außen vertreten.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer.

Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

c) Geborener Vorstand

Von den unter a genannten Mitgliedern ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Buchholz geborenes Mitglied. Die Amtsinhaberin/der Amtsinhaber erlangt Mitgliedschaft mit seiner dem Verein zu erklärenden Zustimmung nach Beitrittsaufforderung durch den Verein. Die vier weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden, mit Ausnahme des geborenen Mitglieds, auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zu ihrer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Die Funktion der fünf Vorstandsmitglieder werden aus den Reihen des Vorstands mit einfacher Mehrheit festgelegt.

d) Zuständigkeit

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem die folgenden Aufgaben

  • Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr gemeinsam mit dem Beirat,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Anstellung von Mitarbeiter/innen zum Zwecke der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins oder besonderer Projekte und Aufgaben.
  • Erstellung des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichtes.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden oder bei seiner/ihrer Verhinderung durch seinen/ihre/n Stellvertreter/in mit einer Frist von zehn Tagen schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.  Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse des Vorstands müssen schriftlich festgehalten werden.

e) Vergütung

Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

  • §11 Beirat

Der Beirat besteht aus fünf Personen und hat drei geborene Mitglieder, sowie zwei weitere Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

Die Mitglieder des Beirates bestimmen aus ihren Reihen einen Beiratssprecher.

Die geborenen Mitglieder des Beirates sind zwei Vertreter des Rates der Stadt Buchholz in der Nordheide und ein Vertreter der Sparkasse Harburg – Buxtehude.

Die Aufgaben des Beirates bestehen in der Unterstützung des Vorstandes in Angelegenheiten des Stadtmarketings:

  • Entscheidung über die strategische Ausrichtung,
  • Festlegung der Prioritäten,
  • Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr gemeinsam mit dem Vorstand

Der/die Inhaberin(in) der Stabstelle „Stadtmarketing“ in der Verwaltung der Stadt Buchholz

in der Nordheide bzw. der/die Geschäftsführer(in) nehmen an den Beiratssitzungen teil. Sie besitzen kein Stimmrecht.

  • §12 Geschäftsführer

Für die Umsetzung der Ziele des Vereins kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand. Der Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin unterliegt den Weisungen des Vorstandes. Er nimmt in der Regel an den Vorstandssitzungen teil und erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand.

  • §13 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie haben nach freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstands beschließt, und dem Versammlungstermin das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Der Vorstand ist verpflichtet, den Rechnungsprüfern alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

  • §14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Buchholz in der Nordheide mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der in der Satzung festgelegten Ziele verwendet werden muss. Eine Rückübertragung des Vereinsvermögens an die Mitglieder oder die Erstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen.

  • §15

Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Buchholz in der Nordheide, den 08.11.2022